Gesetzbuch - Tierrecht. - Credit: [Zerbor] / Shutterstock

Tierschutzgesetz: Defizite bei Kontrolle und Vollzug

Deutschland wird weltweit als besonders fortschrittlich angesehen, wenn es um Tierschutz geht. Tiere zu schützen, insbesondere wenn sie in der Obhut von Menschen leben, ist als Staatsziel im Grundgesetz verankert. Gerne wird das Tierschutzgesetz als eines der strengsten und besten der Welt dargestellt1. Was in der Theorie und im Gesetz erst einmal gut klingt, funktioniert in der Praxis jedoch nicht annähernd. Auf dem Papier kann viel behauptet werden. Tiere, insbesondere in der landwirtschaftlichen Tierhaltung, erfahren in Deutschland jedoch keineswegs ausreichenden Schutz: Nicht vor haltungsbedingten Krankheiten und Leiden, nicht vor Qualzuchten, nicht vor Tötungen aus rein wirtschaftlichen Überlegungen2. Das Tierschutzrecht ist meist nur auf dem Papier und im Vergleich zu anderen Ländern besonders streng. Für sich betrachtet gibt es einen enormen Handlungsbedarf.

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Schon das Tierschutzgesetz an sich lässt zahlreiche Ausnahmen zu, die das Zufügen von Leiden oder Schmerzen rechtlich legitimieren sollen. Dass man das Tierschutzgesetz mit den Profitinteressen der Tierindustrie im Hinterkopf verfasst hat, lässt sich sehr deutlich herauslesen.

In der Praxis und Umsetzung des Rechts zeigt sich außerdem, dass das an sich schon unzureichende Tierschutzgesetz weder mit ausreichenden Kontrollen noch strengem Vollzug umgesetzt wird. Es herrscht ein Kontroll- und Vollzugsdefizit im Tierschutzrecht: kaum Stallkontrollen, wenige Strafanzeigen, kaum Verurteilungen und niedrige Strafen. Die Schutzmechanismen, die den Tieren gesetzlich zugedacht wurden, können kaum Wirkung entfalten.

Kein anderes Rechtsgebiet wird so nachlässig behandelt wie das Tierschutzstrafrecht. Darunter leiden alle Tiere, am stärksten zeigen sich die Defizite bei den landwirtschaftlich gehaltenen Tieren.

Die Opfer können die Einhaltung ihrer Schutzrechte nicht selbst einfordern. Geschriebenes Recht wird systematisch nicht eingehalten, während die Gesellschaft diesen Missstand größtenteils duldet oder nicht kennt.

Was sagt das Tierschutzgesetz?

Die Haltung, Schlachtung und der Transport landwirtschaftlich genutzter Tiere sind im Tierschutzgesetz (TierSchG) geregelt. Konkretere Bestimmungen finden sich zudem in mehreren nationalen und europäischen Verordnungen.
So gibt es zum Beispiel die:

  • EU-Schlacht-Verordnung3
  • EU-Tiertransport -Verordnung4
  • Tierschutz-Nutztierverordnung (TierSchNutzV)5
  • Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV)6
  • und die Tierschutz-Transportverordnung (TierschTrV)7.

Problematisch ist, dass die Verordnungen teilweise dem Tierschutzgesetz widersprechen. Sie stellen nämlich zum Teil viel geringere Anforderungen als der allgemeine § 2 TierSchG8.

Paragraph 17 des Tierschutzgesetzes (§ 17 TierSchG)

Die einzige Strafnorm des Tierschutzgesetzes findet sich in § 17 TierSchG (TierSchG). Die Norm befindet sich nicht im Strafgesetzbuch und ist daher sogenanntes Nebenstrafrecht. Weniger gravierende Verstöße sind nach § 18 TierSchG als Ordnungswidrigkeit einzustufen.

17 TierSchG lautet:

“Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder

2. einem Wirbeltier

a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder

b) länger anhaltende oder sich wiederholende Schmerzen oder Leiden zufügt.”

Auffallend sind hier bereits die unbestimmten Rechtsbegriffe. “Vernünftiger Grund”, “Rohheit”, “erheblich”, ”Leiden”, “länger anhaltend”: all diese Rechtsbegriffe sind nicht gesetzlich definiert und räumen daher einen sehr weiten Auslegungsrahmen ein. Die unzureichende Durchsetzung des Tierschutzgesetzes hängt unter anderem auch mit diesen unbestimmten Begriffen zusammen9.

Häufig wird die Subsumtion (rechtliche Einordnung) der Begriffe von Richter*innen und Staatsanwält*innen an Veterinär*innen als Sachverständige übertragen. Diese haben häufig jedoch nicht die Expertise, um die juristischen Begriffe auszufüllen.

Paragraph 18 des Tierschutzgesetzes

Tierarzt in einem Schweinestall. - Credit: [Dusan Petkovic] / Shutterstock

In § 18 TierSchG ist ein Katalog von Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Tierschutzverstößen gelistet. Problematisch ist, dass in der Praxis häufig ein falsches Verständnis über das Konkurrenzverhältnis von § 17 und § 18 TierSchG vorherrscht.

§ 18 TierSchG ist sehr konkret formuliert, beschreibt also konkrete Fälle von Verstößen. Wenn diese vorliegen, wird der viel allgemeiner formulierte § 17 TierSchG von Amtstierärzt*innen häufig gar nicht mehr geprüft. § 17 TierSchG würde aber in vielen Fällen auch greifen und hätte dann eigentlich Vorrang vor der Ordnungswidrigkeit.10

Wer kontrolliert Tierschutzverstöße?

Gesetzlich zuständig für die Kontrolle von Tierschutzverstößen sind nach § 15 TierSchG11 die zuständigen Landesbehörden. In den Gesetzen zum Veterinärwesen der einzelnen Länder sind die Aufgaben genauer beschrieben12.
 
Es hat sich jedoch gezeigt, dass die zuständigen staatlichen Institutionen ihrer Pflicht häufig nicht ausreichend nachkommen. Mehr und mehr übernehmen Privatleute, Tierrechtler*innen und Whistleblower*innen diese Rolle. Mit dem Unterschied, dass es für sie häufig illegal ist.

Kontrollen durch Veterinärämter

Veterinär*in mit Ferkel auf dem Arm. - Credit: [hedgehog94] / Shutterstock

Die nach § 15 TierSchG zuständigen Landesbehörden sind in der Regel die jeweiligen Veterinärämter unter Beteiligung eines*r Amtstierarztes*ärztin.
 
Dabei sind einerseits regelmäßige Routinekontrollen vorgesehen. Diese Kontrollen sollen der Prävention von Tierschutzverstößen dienen und Zufallsfunde ermöglichen.
 
Außerdem gibt es anlassbezogene Kontrollen. Diese können stattfinden, wenn zuvor Tierschutzverstöße beim Veterinäramt oder der Polizei zur Anzeige gebracht wurden. Ebenso finden solche Begutachtungen z. B. im Rahmen von Bauverfahren statt13.
 
Die Kontrollen können sowohl angekündigt als auch unangekündigt stattfinden. Das Veterinäramt legt selbst fest, welche Betriebe kontrolliert werden. Dabei gehen sie risikoorientiert vor: Betriebe, die schon auffällig geworden sind, sollen vorrangig kontrolliert werden14.

In der Praxis hat sich gezeigt, dass diese Kontrollen in Deutschland insgesamt extrem selten stattfinden. Eine Antwort der Bundesregierung brachte 2018 zu Tage, dass ein Betrieb mit landwirtschaftlicher Tierhaltung in Deutschland durchschnittlich nur alle 17 Jahre überprüft wird15.
 
Am seltensten werden Betriebe mit sogenannter Nutztierhaltung in Bayern kontrolliert: Kontrollen finden dort durchschnittlich nur alle 48,1 Jahre statt.
 
Tab.: Übersicht der durchschnittlichen Kontrollintervalle “nutztier”haltender Betriebe in den 16 Bundesländern16

Bundesland zu kontrollierende Betriebe Kontrolle pro Betrieb durchschnittlich
Baden-Württemberg 82.698 alle 19,3 Jahre
Bayern 147.791 alle 48,1 Jahre
Berlin 167 alle 2,6 Jahre
Brandenburg 16.198 alle 16,4 Jahre
Bremen 489 alle 7,9 Jahre
Hamburg 467 alle 7,3 Jahre
Hessen 45.708 alle 13,8 Jahre
Mecklenburg-Vorpommern 23.692 alle 19,6 Jahre
Niedersachsen 95.054 alle 21 Jahre
Nordrhein-Westfalen 75.605 alle 14,7 Jahre
Rheinland-Pfalz 19.769 alle 15,5 Jahre
Saarland 1.734 alle 7,3 Jahre
Sachsen 38.924 alle 9,9 Jahre
Sachsen-Anhalt 51.058 alle 24,4 Jahre
Schleswig-Holstein 39.752 alle 37,3 Jahre
Thüringen 2.918 alle 9,5 Jahre

 
Das Kontrolldefizit wird nicht nur von Tierschützer*innen angeprangert. Auch der Wissenschaftliche Beirat des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) empfahl bereits 2015 in einem Gutachten häufigere und bessere Kontrollen des Tierschutzes17.

Warum gibt es ein Kontrolldefizit im Tierschutz?

Die Gründe für die wenigen und mangelhaften Kontrollen sind vielfältig:
 

  • Fehlende finanzielle und personelle Mittel: Laut dem Präsidenten des Bundesverbandes der beamteten Tierärzt*innen (BbT) fehlen bundesweit etwa 2.000 Stellen, um den Bedarf an Kontrollen abdecken zu können.18
  • Überforderung aufgrund eines breiten Aufgabenspektrums: Veterinärämter sind nicht nur für Tierschutzüberwachung, sondern auch für Verbraucherschutz und Lebensmittelüberwachung zuständig; innerhalb des Tierschutzes sind sie zuständig für Wildtiere, “Heimtiere”, Tiere in der Unterhaltungsindustrie und landwirtschaftlich gehaltene Tiere.
  • Keine übergeordneten Vorgaben des Bundes für die Kontrolldichte: Bei den vielfältigen anfallenden Aufgaben können Stallkontrollen einfach zurückgestellt werden, weil es keine Regelungen gibt, wie häufig diese stattfinden müssen.19
  • Tierschutzrecht ist kaum Teil der tiermedizinischen Ausbildung: Bei der Umsetzung des Tierschutzgesetzes kommt es sehr auf die Eigeninitiative der Tierärzt*innen an.20
  • Finanzielle Überforderungen der Kommunen mit der Last der amtlichen Kontrollen: Der Bundesrechnungshof kritisierte bereits 2011, dass die dezentrale Struktur der Kontrollen (durch Zuständigkeit der Länder und Kommunen) nicht mehr zu den zunehmend komplexen und internationalen Wertschöpfungsketten entspräche.21
  • Zeitmangel: Ein verwaltungsrechtliches Einschreiten wie beispielsweise die Anordnung des Tierentzugs bedeutet einen großen zeitlichen Aufwand. Nicht nur müssen Sachverhalte geprüft und Bescheide geschrieben werden, auch eine Unterbringung der Tiere muss gewährleistet werden.22
  • Berufliche Nachteile: In einer Studie von 2022 gaben befragte Amtsveterinär*innen zudem häufig an, berufliche Nachteile zu befürchten, wenn sie Tierschutzmängel ambitioniert verfolgen. Nicht selten komme es zu Mobbing bis hin zu Versetzungen.23
  • Politischer Druck und Lobbyismus: Viele Betriebe sind für die regionale Wirtschaft von Bedeutung und haben gute Verbindungen in die Politik. Der politische Druck auf Behörden kann das Anzeigeverhalten daher negativ beeinflussen.24
  • Abhängigkeitsverhältnisse: Tierärzt*innen und Tierhalter*innen auf Dörfern kennen sich oder sind teilweise sogar befreundet. Ein weiteres Problem ist, dass die behandelnden Tierärzt*innen abhängig von ihren Auftraggeber*innen in der Landwirtschaft sind. Wird ein Betrieb beim Veterinäramt angezeigt, lässt sich das leicht auf den Besuch des*der Tierarzt*ärztin zurückführen. Im Zweifel verliert man so wichtige Kundschaft.
  • Behinderungen, Bedrohungen und sogar Angriffe auf Amtstierärzt*innen durch Landwirt*innen.25

 
Bemerkenswert ist auch die Einschätzung vieler Veterinär*innen, dass eine konsequente Ahndung von Tierschutzverstößen die Funktionsfähigkeit und Profitabilität der Landwirtschaft gefährden könne.26 Angesichts der zahlreich auftauchenden Videoaufnahmen aus Ställen, die Tierschutzverstöße zeigen, liegt dieser Schluss nahe.
 
Dass Amtstierärzt*innen daraus aber die Konsequenz ziehen, Verstöße lieber nicht zu verfolgen, sollte nicht nur Tierschützer*innen zusammenzucken lassen. Die Schlussfolgerung sollte viel mehr sein, dass grundlegend das System Tierhaltung verändert werden muss.
 
Wenn ein System (Tierhaltung) gegen die Gesetze verstößt, die wir uns auferlegt haben (TierSchG), dann sollte das System angepasst werden. Ein Rechtsstaat lebt von der Einhaltung der eigenen Regelungen. Wenn diesen nicht nachgekommen werden kann, müssen entsprechende Maßnahmen ergriffen werden (Gesetzesnovellen, Kontrollverschärfungen).

Undercover-Recherchen/ Stall”einbrüche” bei Tierquälerei

Auf das Kontrolldefizit reagieren Whistleblower*innen, Tierschutzorganisationen und Tierrechtler*innen. In Kenntnis des täglich stattfindenden Unrechts und dem dadurch entstehenden Ohnmachtsgefühl, aufgrund des behördlichen Versagens, wird Undercover recherchiert und dokumentiert.
 
Tierrechtler*innen versuchen, das unsagbare Leid in den Tierhaltungen zu dokumentieren. Viele haben die Erfahrung gemacht, dass Anzeigen ohne Bildmaterial nicht ernst genommen werden.
 
Ein Staat, der seine eigenen Ziele und Regeln nicht einzuhalten vermag, kommt seiner Verantwortung nicht nach und muss damit rechnen, dass die Zivilgesellschaft diese verlangt. Menschen riskieren Kriminalisierungen und müssen sich auf den Weg der Illegalität begeben, obwohl sie eigentlich nur die Einhaltung geltenden Rechts einfordern.

Zwei Aktivisten nähern sich einer Hühnerfarm für eine Rettungsaktion. - Credit: [Stefano Belacchi / Essere Animali] / We Animals Media

Was in der aufgeheizten Diskussion häufig vergessen wird: Tierrechtler*innen begehen die eventuellen Rechtsbrüche häufig erst aufgrund schon bestehender Rechtsbrüche. Auslöser für ihre Hausfriedensbrüche sind Verstöße gegen bestehendes Recht – das Tierschutzstrafrecht.
 
So sah das auch das OLG Naumburg in einem Freispruch für drei Aktivist*innen. Der Hausfriedensbruch wurde durch die Richter*innen als gerechtfertigt eingestuft: die Aktivist*innen handelten in rechtfertigendem Notstand27.
 
Das unbefugte Betreten der Ställe bedeutet häufig das Verwirklichen eines Hausfriedensbruchs. Fälschlicherweise werden diese Stallbetretungen häufig als “Stalleinbrüche” bezeichnet. In aller Regel muss aber nicht im strafrechtlichen Sinne eingebrochen werden. Die Ställe sind meist aufgrund von Brandschutzvorgaben nicht verschlossen.
 
Die Staatsanwaltschaften selbst scheuen sich häufig vor einer “Zusammenarbeit” mit Tierrechtsaktivist*innen. Obwohl diese einen großen Teil der Tierschutzverstöße überhaupt erst ans Licht bringen.

Vollzug: Werden Tierschutzverstöße verfolgt?

Ein grundlegendes Problem ist, dass § 17 TierSchG ein “Kontrolldelikt” ist. Die betroffenen Tiere sind in dem Sinne keine äußerungsfähigen Opfer, dass sie selbst Strafanzeige stellen können. Die Verfolgung von Verstößen ist daher abhängig davon, dass ausreichend kontrolliert wird.28
 
Nur wo Kontrollen stattfinden, können Verstöße entdeckt werden. Ansonsten leiden die Tiere im Stillen und Verborgenen. Nur wenn Menschen auch hinschauen, können Tierschutzverstöße erkannt und geahndet werden.
 
Die Strafverfolgungsbehörden sind also für die Verfolgung darauf angewiesen, dass Veterinärämter kontrollieren oder Tierschutzorganisationen und Privatpersonen Strafanzeige stellen und Hinweise geben. Schon hier liegt wie beschrieben ein Defizit vor.
 
In Untersuchungen hat sich jedoch gezeigt, dass es auch in den wenigen Fällen, in denen bei Kontrollen festgestellte Verstöße verfolgt werden, Defizite im Vollzug gibt. Verfahrenseinstellungen und im Verhältnis zu anderen Straftaten sehr milde Urteile stehen an der Tagesordnung.

Wie gehen die Veterinärämter mit Tierschutzverstößen um?

Veterinär*in untersucht Kühe in einem Milchbetrieb. - Credit: [SeventyFour] / Shutterstock

Es gibt verschiedene Wege die Amtstierärzt*innen gehen können, wenn Verstöße festgestellt werden. Ein verwaltungsrechtliches Einschreiten veranlasst die Behörde selbst. In Betracht kommen Eingriffe nach § 16 ff. TierSchG wie die Fortnahme der Tiere und anderweitige Unterbringung oder der Entzug der Tierhaltungserlaubnis.

Für ein strafrechtliches Einschreiten müssen die Veterinärbehörden Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft erstatten. Es zeigte sich im Rahmen einer Studie, dass unter den analysierten Tierschutzverfahren kein einziges Strafverfahren aus einer Regelkontrolle hervorging. Ausschließlich aus anlassbezogenen Kontrollen aufgrund von Hinweisen oder Anzeigen erfolgten Strafverfahren.29 Bei 20% der (seltenen) Regelkontrollen allerdings wurden Tierschutzverstöße beanstandet. Daraus lässt sich schließen, dass die Dunkelziffer der Tierschutzverstöße sehr viel höher liegt.30

Trotz dieser Beanstandungsquote kam es zu Ordnungswidrigkeiten- oder Strafanzeigen lediglich in 1220 von 6117 Fällen.31

Festgestellte Verstöße werden häufig, wenn überhaupt, lediglich verwaltungsrechtlich geahndet. Das bedeutet, dass nur Auflagen oder ein Entzug der Tiere angeordnet werden, nicht jedoch eine strafrechtliche Verfolgung eingeleitet wird. Viele Veterinär*innen sehen in einer Strafanzeige keinen Sinn und nur zeitlichen Mehraufwand. Mit einer Strafanzeige ist nämlich den betroffenen Tieren erstmal nicht geholfen. Deswegen macht aus tierärztlicher Sicht eine Wegnahme der Tiere nach § 16 TierSchG beispielsweise erstmal mehr Sinn.32

Problematisch ist, dass sich Tierhalter*innen dadurch sicher fühlen, wenn sie Tiere entgegen dem TierSchG halten oder behandeln. Damit entfaltet das Tierschutzstrafrecht kaum sogenannte Generalprävention. Das heißt, Menschen werden nicht aufgrund von strikter und sichtbarer Verfolgung der Taten im Vorhinein von der Begehung solcher Taten abgeschreckt. Abschreckung ist aber eine der wichtigsten Funktionen des Strafrechts.

Insgesamt ist das Anzeigeverhalten der Veterinärbehörden sehr zurückhaltend. Großbetriebe werden kaum angezeigt. Hier stellt sich nämlich ein weiteres Problem: eine anderweitige Unterbringung der Tiere würde nötig werden. Gerade in Großbetrieben ist dies jedoch aufgrund der großen Tierzahlen oft gar nicht möglich und wäre mit enormen Kosten verbunden.33 Hierfür sind oft schon die finanziellen Mittel nicht vorhanden.

Einhergehend mit dem Personalmangel und Überforderung zieht sich auch ein Zeitmangel durch das Veterinärwesen: ein verwaltungsrechtliches Einschreiten wie beispielsweise die Anordnung des Tierentzugs bedeutet einen großen zeitlichen Aufwand.

Zudem kann die Hemmschwelle für Veterinär*innen hoch sein, Tierhalter*innen anzuzeigen, bei denen sie schon häufiger kontrolliert haben. Die Befürchtung, eigenes Fehlverhalten mit anzuzeigen, weil man schon eher hätte einschreiten müssen, liegt für viele nahe.34

Was passiert bei den Staatsanwaltschaften und Richter*innen?

Bei Tierschutzverstößen kommt es nur selten zu Strafanzeigen. Wenn ein Verstoß den Behörden doch einmal gravierend genug war, geschieht meist allerdings nicht viel im Nachgang.

Hohe Einstellungsquoten, niedrige Strafen

Richterin. - Credit: [Gorodenkoff] / Shutterstock

Immer wieder zeigt sich, dass bei einem überwiegenden Teil der Anzeigen erst gar kein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird oder im Weiteren nicht durch die Staatsanwaltschaften angeklagt wird.35

Für die Eröffnung des Ermittlungsverfahrens braucht es einen sogenannten Anfangsverdacht. Die Hürden hierfür sind eigentlich nicht hoch: Es müssen “zureichende tatsächliche Anhaltspunkte” für Straftaten vorliegen36. Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte sind dann gegeben, wenn die Möglichkeit einer strafbaren Handlung besteht.

Untersuchungen zufolge stellen die Staatsanwaltschaften im Tierschutzstrafrecht deutlich zu hohe Anforderungen an das Vorliegen eines Anfangsverdachts. In einem Verfahren lehnte die Staatsanwaltschaft beispielsweise vorgelegtes Bildmaterial ab, da die Fotos lediglich eine Momentaufnahme darstellten, die nicht die für eine Verurteilung erforderliche Sicherheit der Begehung einer Straftat begründe.37

Damit werden die eigentlich einzuleitenden Ermittlungen auf die anzeigeerstattende Person abgewälzt. Denn die Sicherheit der Begehung einer Straftat festzustellen, wäre Aufgabe der Staatsanwaltschaft. Diese müsste im Ermittlungsverfahren herausarbeiten, ob ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, der dann eine Anklage ermöglicht.38 Und selbst wenn Sanktionen in Tierschutzfällen verhängt werden, sind sie sehr gering.39 Tierhaltungsverbote werden fast nie angeordnet.

Jährlich gibt es etwa 700 Verurteilungen in Strafverfahren wegen Tierqäulerei. Dabei werden in 93% der Geldstrafen ausgesprochen. Lediglich 50 Verurteilungen zu Freiheitsstrafen gab es im Jahr 2016 – nur vier davon wurden nicht zur Bewährung ausgesetzt.40 Ein Vergleich mit den Ausgängen von Strafverfahren wegen Vermögensdelikten zeigt, wie wenig ernst das Tierschutzrecht genommen wird: Die Quote der Verhängung von Freiheitsstrafen ohne Bewährung ist bei Vermögensdelikten wie der Unterschlagung mehr als zehnmal so hoch wie bei Tierschutzverstößen41 – trotz gleichem Strafrahmen und damit gleicher rechtlicher Möglichkeiten.

Dabei steht der Tierschutz als Staatsziel in der Verfassung. Zudem macht § 90a BGB deutlich, dass Tiere keine Sachen sind42 und durch besondere Gesetze geschützt werden. Mit Blick auf die mangelnde Verfolgung von Taten, bei denen Tiere Opfer sind, zeigt sich jedoch gerade im Vergleich zu Vermögensdelikten, dass sie schlechter behandelt werden als das Vermögen von Menschen.

Warum werden Tierschutzstrafsachen so unzureichend verfolgt?

Eine Ursache für die ungenügende Verfolgung des Tierschutzstrafrechts findet sich in der juristischen Ausbildung. Das Tierschutzrecht wird weder im Studium noch im Referendariat behandelt. Staatsanwält*innen und Richter*innen sind mit den Tierschutzgesetzen schlicht nicht bewandert.
 
Es gibt für sie auch keine Anreize, in diesem Gebiet Fachkenntnisse zu erlangen, weil sich hier keine Karrierechancen bieten. Das Tierschutzrecht wird insgesamt wenig ernst genommen, obwohl der Tierschutz im Grundgesetz als Staatsziel verankert ist.
 
Ein weiterer Grund ist der nach wie vor in großen Teilen der Gesellschaft herrschende Speziesismus. Obwohl Tiere fühlende Lebewesen sind und als Opfer von Straftaten direkte körperliche Konsequenzen spüren, werden Eigentumsdelikte viel rigoroser und härter verfolgt als Tierschutzdelikte.
 
Deutlich zu spüren bekommen den Speziesismus vor allem die Tiere in der Landwirtschaft. Die wertende Unterscheidung zwischen “Nutztieren” und “Haustieren” wirkt sich auch im Strafrecht aus.
 
Während nämlich bei sogenannten Haustieren noch relativ strikt vorgegangen wird, gilt für landwirtschaftlich ausgenutzte Tiere ein völlig anderer Maßstab.

“Wird ein Hund bei Hitze mehrere Stunden im Auto zurückgelassen, findet eine strafrechtliche Ahndung statt; werden Rinder über Tage bei Hitze unter Verstoß gegen zahlreiche Vorschriften der Tiertransportverordnung transportiert, wird das Verfahren in der Re­gel ohne Ermittlungen eingestellt.”43

Außerdem gibt es im Gegensatz zu anderen Rechtsgebieten keine eigenen Dezernate in den Staatsanwaltschaften für Tierschutzsachen oder Tierschutz-Strafkammern. Eine solche Aufteilung wäre aber sinnvoll. Staatsanwält*innen könnten sich so viel besser einarbeiten und Erfahrung und Fachkenntnisse zum TierSchG aufbauen.
 
In Deutschland gibt es lediglich eine Zentralstelle für Tierschutz-Strafsache: die Schwerpunktstaatsanwaltschaft Oldenburg für Straftaten in der Landwirtschaft. Selbst dieser wird jedoch vorgeworfen, unzureichend zu ermitteln und zahlreiche Verfahren einzustellen.44,45

Wer wird bei Tierschutzverstößen verfolgt?

Ermittler*in leuchtet mit LED-Lampe auf Ferkel in einem kleinen Gehege. - Credit: [Jo-Anne McArthur] / We Animals Media

Interessant ist auch, dass ein Großteil der Beschuldigten in Verfahren lediglich Mitarbeiter*innen oder Inhaber*innen kleiner Betriebe sind. Geschäftsführer*innen und Inhaber*innen von Großbetrieben genauso wie Tierschutzbeauftragte in Schlachthöfen und sonstige Leitungspersonen zieht man kaum zur Rechenschaft.
 
Problematisch ist in diesen Konstellationen, dass ein Tatnachweis bezüglich dieser Personen schwer zu führen ist. Nur wenn wiederholte und offensichtliche Missstände belegt werden können, ist eine Verfolgung von Leitungspersonen möglich. Hierzu ist jedoch eine dauernde oder kurzfristige Überwachung unumgänglich.46 Außerdem ist das deutsche Strafrecht eher auf Beteiligung an konkreten Taten und nicht auf die Verantwortung für strukturelle Defizite ausgelegt.47
 
Gegen Amtstierärzt*innen selbst gibt es kaum Ermittlungen. Dabei käme eine Unterlassensstrafbarkeit wohl häufig in Betracht, da sich argumentieren lässt, dass Amtstierärzt*innen einer besonderen Garantenpflicht unterliegen.48 Amtstierärzt*innen kommt demnach eine besondere Schutzpflicht gegenüber Tieren zu.

Unsere Forderungen

Wir wollen eine Gesellschaft etablieren, in der die Interessen aller Tiere vertreten werden. In der Folge ist eine grundlegende Reform des Tierschutzrechts unumgänglich. Diese muss nicht nur auf inhaltlicher Ebene stattfinden, sondern auch in Bezug auf die Kontrollmechanismen und im Vollzug.
 
Ein Rechtsstaat zeichnet sich unter anderem dadurch aus, dass die Gesetze, die wir uns geben, auch eingehalten werden. Gesellschaftliche, ethische Überzeugungen gesetzlich zu verankern und diese dann nicht einzuhalten, lässt Grundprinzipien unserer Demokratie ins Leere laufen.
 
Auf dem Papier können wir uns Ethik auf die Fahnen schreiben, an unserem tatsächlichen Handeln aber müssen wir uns letztlich messen lassen. Was den Schutz der Tiere angeht, mit denen wir zusammenleben, kann man bisher von ethischem Versagen sprechen.
 
Grundsätzlich ist schon das bestehende TierSchG nicht ausreichend, da es zulässt, dass Tiere getötet und verletzt werden. Auch bei weitreichenden inhaltlichen Verbesserungen, würden Tiere jedoch mangels tatsächlichen Vollzugs dieser Gesetze nicht zwangsläufig besser geschützt.
 
So oder so ist die derzeitige Ausführung des Tierschutzrechts zu kritisieren. So sieht es auch der Deutsche Ethikrat: “Es gibt kein Gebiet, mit dem so heuchlerisch umgegangen wird wie das Tierschutzstrafrecht”.49
 
Es lässt sich festhalten, dass die durch eine Begehung von § 17 TierSchG verletzten Interessen der Tiere in Verwaltung und Justiz derzeit stark unterbewertet werden. Das Interesse der Tiere, ohne Qual, Schmerzen und erhebliche Leiden zu leben, hat nicht den hohen Stellenwert, den es eigentlich haben sollte.
 
Wir fordern daher für eine effektive Beseitigung des Kontroll- und Vollzugsdefizits im Tierschutz50,51:
 

  • Überführung des § 17 TierSchG ins Strafgesetzbuch (StGB), damit die Norm Teil der Grundausbildung für Jurist*innen werden könnte und höhere Sichtbarkeit und Bewusstsein erlangt; zudem könnte dies einer effektiveren Generalprävention dienen
  • mehr finanzielle und personelle Mittel für Veterinärbehörden
  • Anhebung des Strafrahmens von § 17 TierSchG auf bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe
  • Strafrahmenerweiterung in banden- und gewerbsmäßigen Fällen
  • Tierschutzrecht als Teil der Ausbildung für Veterinär*innen
  • Tierschutzdezernate bei den Staatsanwaltschaften, Fortbildungen für Staatsanwält*innen und Richter*innen im Tierschutzrecht
  • Bundestierschutzbeauftragte und Landestierschutzbeauftragte, die Veterinärbehörden überwachen
  • Einführung einer besonderen Garantenpflicht für Tierwohl für Amtsträger*innen, Tierhalter*innen, Transporteur*innen
  • Aufbau einer Tiergesundheitsdatenbank, über die Auffälligkeiten aus Schlachthöfen festgestellt werden können, die auf Betriebe zurückgeführt werden können

FAQ

Wer kontrolliert das Tierschutzgesetz?

Das Tierschutzgesetz soll von den Veterinärämtern kontrolliert werden. Diese sind dafür zuständig zu überprüfen, ob Tierhalter*innen sich an die Vorgaben der Tierrechts halten. Daneben kontrollieren Privatpersonen und Tierrechtsaktivist*innen die Einhaltung des Tierschutzgesetzes, da die Behörden ihrer Aufgabe nur unzureichend nachkommen.

Wie oft werden Ställe kontrolliert?

Kontrollen landwirtschaftlicher Tierhaltungen finden in Deutschland nur sehr selten statt. Im Bundesdurchschnitt wird ein Betrieb nur alle 12,1 Jahre kontrolliert. In Bayern sind die Kontrollintervalle am extremsten: nur alle 48,1 Jahre gibt es im Durchschnitt eine Überprüfung durch das Veterinäramt.

Wieso brechen Tierschützer in Ställe ein?

Tierrechtler*innen wollen der Öffentlichkeit zeigen, wie schlecht es den Tieren in der industriellen Tierhaltung geht. Häufig haben sie Kenntnis von Verstößen gegen das Tierschutzgesetz und wollen sie dokumentieren, um Anzeige zu erstatten. Da die zuständigen Behörden dieser Aufgabe oft nicht nachkommen, sorgen Tierschützer*innen dafür, dass Tierschutzverstöße erkannt und verfolgt werden.

Quellen

[1] Eichner, M., Schlosser, J. (2019, 09.01.), Tierhaltung in Deutschland: Wunsch und Wirklichkeit, Heinrich Böll Stiftung (zuletzt aufgerufen am 14.03.2023).

[2] Botzki, A., Wolfschmidt, M., Foodwatch Report 2023, Tierleid im Einkaufskorb. Warum alle Haltungsformen Nutztiere krank machen und wie sich das ändern lässt.

[3] Verordnung  (EG)  Nr. 1099/2009  des  Rates  vom  24. September  2009  über  den

Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung.

[4]Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97.

[5] Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung.

[6] Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates.

[7] Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates1)2) (Tierschutztransportverordnung – TierSchTrV).

[8] Rechtsanwältin Bruhn, D., Rechtsanwalt Wollenteit, U. im Auftrag von Greenpeace e.V.,  Rechtsgutachten zur Frage der Vereinbarkeit der Haltungsvorgaben für Mastschweine mit

dem Tierschutzgesetz sowie zur Zulässigkeit einer Verschärfung der Haltungsvorgaben

[9] Hahn, J., Hoven, E. (2022), Strafrechtliche Verfolgung von Tierschutzkriminalität in der Landwirtschaft. Eine empirische Untersuchung, S. 75.

[10] Hahn, J., Hoven, E. (2022), Strafrechtliche Verfolgung von Tierschutzkriminalität in der Landwirtschaft. Eine empirische Untersuchung, S. 61.

[11] § 15 TierSchG.

[12] Beispiel Bayern: Gesetz über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen (GVVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl. S. 452, 752, BayRS 2120-1-U/G).

[13] Eisenack, A. (2021, 16.11.), Wenn das Veterinäramt kontrolliert – So reagieren Sie richtig, agrarheute.de (21.02.2023).

[14] Bundesinformationszentrum Landwirtschaft, Wie oft werden tierhaltende Betriebe kontrolliert?, landwirtschaft.de (zuletzt aufgerufen am 21.02.2023).

[15] BT-Drs. 19/3195 vom 03.07.2018, Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Carina Konrad, Dr. Gero Clemens Hocker, Frank Sitta, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/2820 – Vollzug von Tier- und Verbraucherschutzrecht.

[16] BT-Drs. 19/3195 vom 03.07.2018, Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Carina Konrad, Dr. Gero Clemens Hocker, Frank Sitta, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/2820 – Vollzug von Tier- und Verbraucherschutzrecht, S. 6.

[17] Wissenschaftlicher Beirat für Agrarpolitik beim BMEL (2015), Wege zu einer gesellschaftlich akzeptierten Nutztierhaltung, Gutachten.

[18] Frühschütz, L. (2019, 22.5.), Tierhaltung außer Kontrolle – Welche Rolle Tierärzte spielen, Schrot & Korn, schrotundkorn.de (zuletzt aufgerufen am 22.02.2023).

[19] Frühschütz, L. (2019, 22.5.), Tierhaltung außer Kontrolle – Welche Rolle Tierärzte spielen, Schrot & Korn, schrotundkorn.de (zuletzt aufgerufen am 22.02.2023).

[20] Hahn, J., Hoven, E. (2022), Strafrechtliche Verfolgung von Tierschutzkriminalität in der Landwirtschaft. Eine empirische Untersuchung, S. 54.

[21] Bundesrechnungshof (2011), Organisation des gesundheitlichen Verbraucherschutzes (Schwerpunkt Lebensmittel), S. 114.

[22] Hahn, J., Hoven, E. (2022), Strafrechtliche Verfolgung von Tierschutzkriminalität in der Landwirtschaft. Eine empirische Untersuchung, S. 57.

[23] Hahn, J., Hoven, E. (2022), Strafrechtliche Verfolgung von Tierschutzkriminalität in der Landwirtschaft. Eine empirische Untersuchung, S. 57.

[24] Hahn, J., Hoven, E. (2022), Strafrechtliche Verfolgung von Tierschutzkriminalität in der Landwirtschaft. Eine empirische Untersuchung, S. 57.

[25]  Bülte, J., Felde, B., Maisack, C. (2022) Reform des Tierschutzrechts. Die Verwirklichung des Staatsziels Tierschutz de lege lata, S. 48.

[26] Hahn, J., Hoven, E. (2022), Strafrechtliche Verfolgung von Tierschutzkriminalität in der Landwirtschaft. Eine empirische Untersuchung, S. 57.

[27] OLG Naumburg, Urteil vom 22. Februar 2018 – 2 Rv 157/17.

[28] Hahn, J., Hoven, E. (2022), Strafrechtliche Verfolgung von Tierschutzkriminalität in der Landwirtschaft. Eine empirische Untersuchung, S. 48.

[29] Hahn, J., Hoven, E. (2022), Strafrechtliche Verfolgung von Tierschutzkriminalität in der Landwirtschaft. Eine empirische Untersuchung, S. 51.

[30] Bülte, J., Felde, B., Maisack, C. (2022) Reform des Tierschutzrechts. Die Verwirklichung des Staatsziels Tierschutz de lege lata, S. 26.

[31] BT-Drucksache 19/3167 vom 18.07.2018, Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Friedrich Ostendorff, Harald Ebner, Matthias Gastel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Tierschutzkontrollen in der Landwirtschaft, S. 3.

[32] Hahn, J., Hoven, E. (2022), Strafrechtliche Verfolgung von Tierschutzkriminalität in der Landwirtschaft. Eine empirische Untersuchung, S. 55.

[33] Hahn, J., Hoven, E. (2022), Strafrechtliche Verfolgung von Tierschutzkriminalität in der Landwirtschaft. Eine empirische Untersuchung, S. 55.

[34] Hahn, J., Hoven, E. (2022), Strafrechtliche Verfolgung von Tierschutzkriminalität in der Landwirtschaft. Eine empirische Untersuchung, S. 53.

[35] Bülte, J., Felde, B., Maisack, C. (2022) Reform des Tierschutzrechts. Die Verwirklichung des Staatsziels Tierschutz de lege lata, S. 30.

[36] § 152 StPO i.V.m. § 160 StPO.

[37] Hoven, E., Hahn, J., Tierschutzstrafrecht – Ein Überblick, JuS 2020, S. 823.

[38] § 170 Abs. 1 StPO.

[39] Hahn, J., Hoven, E. (2022), Strafrechtliche Verfolgung von Tierschutzkriminalität in der Landwirtschaft. Eine empirische Untersuchung, S. 198.

[40] Hoven, E., Hahn, J., Tierschutzstrafrecht – Ein Überblick, JuS 2020, S. 823.

[41] Bülte, J., Felde, B., Maisack, C. (2022) Reform des Tierschutzrechts. Die Verwirklichung des Staatsziels Tierschutz de lege lata, S. 29.

[42] Allerdings werden auf Tiere die für Sachen geltenden Vorschriften angewendet.

[43] Hahn, J., Hoven, E. (2022), Strafrechtliche Verfolgung von Tierschutzkriminalität in der Landwirtschaft. Eine empirische Untersuchung, S. 198.

[44] Schönherr, H.P. (2022, 13.12.), Soko Tierschutz zeigt Staatsanwalt an: „Hunderte Verfahren eingestellt“, taz.de (zuletzt aufgerufen am 27.02.2023).

[45] Buck, J.B. (2023, 28.02.), Staatsanwaltschaften im Fokus: Ministerium überprüft Arbeit, NDR, ndr.de (zuletzt aufgerufen am 06.03.2023).

[46] Hahn, J., Hoven, E. (2022), Strafrechtliche Verfolgung von Tierschutzkriminalität in der Landwirtschaft. Eine empirische Untersuchung, S. 43.

[47] Hahn, J., Hoven, E. (2022), Strafrechtliche Verfolgung von Tierschutzkriminalität in der Landwirtschaft. Eine empirische Untersuchung, S. 43.

[48] Thilo, A. (2020), Die Garantenstellung  des Amtstierarztes. Unter besonderer Berücksichtigung der rechtsphilosophischen und empirischen Implikationen von § 17 Tierschutzgesetz, Dissertation, Universität Bonn, S. 85 ff.

[49] Dr. Steffen Augsberg, Deutscher Ethikrat, Stellungnahme des deutschen Ethikrates v.16.06.2020, S.17ff.; Statement von Prof. Dr. Alena Buyx v. 16.06.2020, Wissenschaftlicher Beirat für Agrarpolitik beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, Gutachten, „Wege zu einer gesellschaftlich akzeptier- ten Nutztierhaltung“, Zusammenfassung, S. 1.

[50] Hahn, J., Hoven, E. (2022), Strafrechtliche Verfolgung von Tierschutzkriminalität in der Landwirtschaft. Eine empirische Untersuchung, S. 176 ff.

[51] Bülte, J., Felde, B., Maisack, C. (2022) Reform des Tierschutzrechts. Die Verwirklichung des Staatsziels Tierschutz de lege lata